Zum Seiteninhalt springen

Sichtschutzzaun: Baugenehmigung oder genehmigungsfrei?

Wenn Sie ein Haus und ein Grundstück besitzen, ist es naheliegend, dass Sie ihre eigenen Grenzen markieren möchten, um Ihren privaten Raum zu schaffen. Typischerweise nutzt man hierfür eine Hecke, eine Mauer oder einen Sichtschutzzaun. Allerdings ist eine solche Einfriedung nicht nur eine Investition von Aufwand und Zeit! Gleichzeitig kann der Bau eines Sichtschutzzauns einen direkten Einfluss auf den Nachbarn haben. 

Vielleicht verstellen Sie einen geliebten Ausblick oder lassen plötzlich einen dauerhaften Schatten auf das Gemüsebeet des Nachbarn fallen. Um Streitereien aus dem Weg zu gehen, ist es zum einen gut, seine eigenen Rechte zu kennen. Zum anderen ist es hilfreich, Hinweise an die Hand zu bekommen, wie man Konflikte im Vorfeld vermeiden kann. Unser Ratgeber zum Thema „Sichtschutzzaun Baugenehmigung“ behandelt die wichtigsten relevanten Fragestellungen!

Unsere Themen im Überblick 

Sichtschutz zum Nachbarn: rechtliche Grundlagen

Hinter der scheinbar einfachen Frage „Wann (und warum) brauche ich eine Sichtschutzzaun-Baugenehmigung?“ verbirgt sich eine Pyramide an Rechtsebenen von BGB über Länderebene bis zur lokalen Ebene. Im Blickpunkt stehen „lebende Einfriedungen“ (Hecken etc.) und „tote Einfriedungen“ (z.B. ein Sichtschutzzaun). Relevant ist auch die Frage, ob eine offene, licht- und luftdurchlässige Einfriedung besteht (etwa ein Maschendrahtzaun, Lattenzaun) oder eine geschlossene.

Erste Ebene – das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)

Den grundsätzlichen, bundesweit geltenden Rahmen setzt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierin sind unter anderem die Befugnisse eines Eigentümers behandelt, aber auch Fragestellungen rund um eine Grenzanlage, insbesondere, wenn sie exakt auf der Grundstücksgrenze platziert wird. Gleichzeitig wird hier geregelt, inwieweit man auf Beseitigung oder Unterlassung einer rechtswidrigen Einfriedung vorgehen kann (hier vor allem § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch).

Zweite Ebene – die Ländergesetzgebung

Deutschland hat als föderales System kein überall geltendes „Zaungesetz“. Stattdessen regeln die einzelnen Bundesländer Fragen rund um die Zaunhöhe zum Nachbarn, Abstände oder auch die potenzielle Pflicht, eine Einfriedung zu errichten. 

Die zentralen Gesetzeswerke auf Länderebene: 

  • Das Nachbarrechtsgesetz (in Niedersachsen: NNachbG): Dieses Gesetz regelt das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Nachbarn inklusive der Frage, welche Höhe beim Zaun zum Nachbarn erlaubt ist.
  • Die Landesbauordnung (in Niedersachsen: NBauO): Dieses Gesetz regelt das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Staat (vertreten durch die Bauaufsichtsbehörde). Es legt fest, welche baulichen Anlagen genehmigungspflichtig sind, welche Abstandsflächen einzuhalten sind und welche technischen Anforderungen an die Sicherheit und Stabilität gestellt werden.
Dritte Ebene – die Kommune

Selbst, wenn Ihr Sichtschutz vom BGB grundsätzlich gedeckt ist und Ihre Einfriedung der Niedersachen-Bauordnung entspricht, kann Ihnen noch die Kommune einen Strich durch die Rechnung machen. Auf lokaler Ebene sind die Vorschriften am detailreichsten, etwa in Form eines örtlichen Bebauungsplans oder einer Gestaltungssatzung. 

Am Ende des Tages fahren Sie am besten, wenn Sie Ihr Zaunprojekt durch den Gang zum zuständigen Bauamt vorher abklären lassen!

Wann braucht der Sichtschutzzaun eine Baugenehmigung in Niedersachsen?

über der Geländeoberfläche im Innenbereich (also innerhalb bebauter Ortsteile) verfahrensfrei. Wenn Ihr Sichtschutz höher als 2 Meter sein soll, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Nachbarn sowie ggf. eine behördliche Genehmigung (oder zumindest eine Benachrichtigung des Bauamts).

Ist Ihr Sichtschutz „ortsüblich“?!

Wenn Ihr Sichtschutz 2 m hoch ist (oder weniger), brauchen Sie erst einmal keine explizite Baugenehmigung. Wichtig allerdings: Mit diesem genehmigungsfreien Sichtschutz müssen Sie alle weiteren geltenden Vorschriften Genüge leisten, zum Beispiel rund um die Frage der „Ortsüblichkeit“ oder auch die Harmonie mit dem lokalen Bebauungsplan. Der Begriff „ortsüblich“ ist dabei nicht völlig klar bestimmt. Die Ortsüblichkeit ergibt sich aus der Beobachtung der bereits vorherrschenden Zaunstile und -materialien.

Die Ortsüblichkeit spielt eine große Rolle. Wenn Ihr Sichtschutz besonders exotisch ist und optisch aus der Reihe fällt, kann Ihr Nachbar sich in seinem „ästhetischen Empfinden“ gestört fühlen und mit Berufung auf den oben bereits angeführten Paragrafen § 1004 BGB eine Beseitigung verlangen.

Tipps für die Kommunikation mit dem Nachbarn

Ein harmonisches Nachbarschaftsverhältnis ist ein wertvolles Gut. Selbst, wenn man auf dem Papier im Recht ist, kann man den Nachbarn unnötig vor den Kopf stoßen mit seinem neuen Sichtschutzzaun-Projekt. Unsere Empfehlung deshalb: 

  1. Seien Sie gut informiert und klären Sie ab, ob Ihr neuer Sichtschutzzaun den örtlichen Gegebenheiten entspricht. Dies ist eine gute Grundlage, um dann im nächsten Schritt Ihren Nachbarn in Ihre Pläne einzuweihen.
  2. Sprechen Sie am besten frühzeitig mit dem Nachbarn und präsentieren Sie ihm Ihre Ideen! Wenn Sie aktiv zuhören und auch offen sind für Alternativen (etwa beim Design oder bei der Höhe), ist die Chance höher, das Wohlwollen des Nachbarn zu erreichen. Schließlich ist hat er das „Vergnügen“, auf der anderen Seite Ihren Zaun zu bewundern.
  3. Halten Sie die Vereinbarung am besten schriftlich fest – so sind Sie auf der sicheren Seite, falls der Nachbar sich später nicht mehr an seine Zustimmung erinnern kann.

Gerne beraten wir Sie auch persönlich rund um Ihr Sichtschutzzaun-Projekt! Kommen Sie uns doch einmal besuchen in Göttingen – hier erwartet Sie nicht nur eine führende Auswahl an Sichtschutzzäunen, sondern auch geballte Fachkompetenz rund um Montage und Genehmigung eines Sichtschutzzauns.